Rechtliches
Zahlreiche Mandanten und Ratsuchende sind mit der Bitte an uns herangetreten, das Informationsangebot von „Abgemahnt-Hilfe.de“ mit einem Blog über aktuelle News aus der Abmahnszene zu ergänzen. Wir nehmen die Anregungen von Mandanten und Ratsuchenden ernst. Am 17.07.2009 nahm daher der Abgemahnt-Hilfe.de News-Blog seinen Betrieb auf.
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Rechtsanwaltsgesellschaft Haas & Kollegen beantragt Mahnbescheide im Auftrag der Tobis Film GmbH
Im Internet wird Personen, die eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet bekommen haben, häufig geraten lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung (mod.UE) abzugeben. In vielen Foren ist zu lesen, dass die abmahnenden Kanzleien die Angelegenheiten nicht weiter verfolgen. Dieses Verhalten ist mit Vorsicht zu genießen. Die Anzahl der Fälle, in denen die (angeblichen) Ansprüche weiter verfolgt werden, steigt stetig an.
In den letzten Tagen hat die Kanzlei Rainer Haas & Kollegen Mahnbescheide im Auftrag der Tobis Film GmbH beantragt. Diesem Mahnbescheid ging eine Abmahnung einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch die Kanzlei Schutt Waetke voraus. Der Verstoß soll im Jahr 2009 begangen worden sein. Angeblich wurde ein Computerspiel über ein Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten. 
Folgende Kosten werden in dem Mahnbescheid geltend gemacht:
- Hauptforderung:
- Schadenersatz aus Unfall/Vorfall: 755,80 EUR
- Schadenersatz aus Dienstvertrag: 638,00 EUR
- Kosten: 89,25 EUR
- Nebenforderungen:
- Auskünfte: 1,40 EUR
- Inkassokosten: 177,50 EUR
- Anwaltsverg. vorg. Tätigkeit: 156,50 EUR
- Kontoführungsgebühren: 18,00 EUR
Dieses Beispiel zeigt einmal mehr sehr deutlich, dass den in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüchen immer wieder auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Was ist ein gerichtlicher Mahnbescheid ?
Das Mahnverfahren (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Dieses ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil.
Das Verfahren wird häufig voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Dieser Hinweis befindet sich auch auf dem Mahnbescheid selbst. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht.
Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann.
Wie soll ich auf den Mahnbescheid reagieren?
Auf der Rückseite des Mahnbescheids befinden sich Hinweise des Gerichts. Diese sollten Sie zunächst einmal in Ruhe durchlesen. Bei Zweifeln, ob der Anspruch auch tatsächlich besteht, sollte schnellstmöglich reagiert werden:
Verbleiben Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder mit einer sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen.
Zunächst ist zu beachten, dass für die Erhebung des Widerspruchs lediglich zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids verbleiben. Wenn Sie gegen den Mahnbescheid vorgehen möchten, dann sollten Sie diese Frist nicht ereignislos verstreichen lassen. Sie sollten auf jeden Fall innerhalb dieser Frist Widerspruch erheben.
Erst nach der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs wird die Angelegenheit an das zuständige Gericht abgegeben. Hierüber werden Sie allerdings auch gesondert informiert.
Wenn daraufhin von der Gegenseite Klage erhoben wird sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.
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Was wird sonst noch abgemahnt? Hier erhalten Sie einen Überblick.
§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09
Ebenfalls wurde in einer älteren Entscheidung des AG München (Urteil vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09) festgestellt, dass eine Anwendung des § 97a II UrhG nur bei Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.
In der Angelegenheit wurde dem Beklagten vorgeworfen das Hörbuch “Der Bohlenweg” von Dieter Bohlen über die Internet-Tauschbörse eDonkey zum Download angeboten zu haben. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Euro 1006,00 an den Kläger.
Auch in dieser Entscheidung wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG verneint. Die Stellungnahme des AG München finden Sie hier:
§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08
Bereits in einer älteren Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) wurde festgestellt, dass eine Anwendung des § 97a II UrhG nur bei Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.
In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beklagten vorgeworfen 964 Musikdateien im Internet zum Download angeboten zu haben. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Euro 5.832,40, da es als erwiesen angesehen hat, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen worden ist und die Beklagte ihren Prüfungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Die komplette Stellungnahme finden Sie hier:
§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – LG Berlin Beschluss vom 03.03.2011 16 O 433/10
Mit Beschluss vom 03.03.2011 entschied das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 433/10) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. In diesem Rahmen wurden die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage geprüft.
Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Der Beklagten wurde vorgeworfen, dass sie den Film “Der Architekt” im Rahmen eines sog. Filesharingprogramms öffentlich zugänglich gemacht habe.
Auch in dieser Entscheidung wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG, der sog. “100€-Deckelung”, verneint.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – Landgericht Köln Az.: 28 O 596/09
Mit Urteil vom 21.04.2010 hat das Landgericht Köln (Az.: 28 O 596/09) den Beklagten verurteilt Euro 1379,80 an den Kläger zu zahlen. Dieser gerichtlichen Auseinandersetzung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Vater seine teils voll- und minderjährigen Kinder belehrt hatte das Internet nicht illegal zu nutzen. Starrere Regeln hatte der Vater nicht aufgestellt, damit er sich seinen Kindern gegenüber nicht unglaubwürdig mache. Das Gericht sah den Vater trotzdem als Störer an, da die Kinder die betreffenden Lieder öffentlich zugänglich gemacht haben.
Weiterhin verneint das Gericht die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG in diesem Fall. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – Urteil AG Frankfurt am Main Az.: 31 C 1684/09
Mit Urteil vom 16.10.2009 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 1684/09) den Beklagten verurteilt Euro 801,80 an den Kläger zu zahlen. Dem Prozess lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Sohn des Beklagten am Wochenende zu Besuch war und unbemerkt vom Beklagten eine Internetverbindung aufbauen und die entsprechende Seite mit dem Filesharingprogramm aufrufen konnte.
Hierzu bemerkt das AG Frankfurt:
“Mit der Einrichtung eines Rechners mit Internetanschluss schafft der Inhaber eine Gefahrenquelle für deren Schutz er zu sorgen hat und deren unberechtigten Gebrauch er zu verantworten hat.”
In dem Urteil verneint das Amtsgericht Frankfurt die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG. Die wird wie folgt begründet:
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Aktuelle Entwicklungen § 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung”
Die Abmahnung wegen illegalem Filesharings und der § 97a II UrhG – Eine Bestandsaufnahme
Wie von uns regelmäßig berichtet, werden tagtäglich neue Anschlussinhaber mit einer Abmahnung wegen illegaler Teilnahme in einer so genannten Tauschbörse konfrontiert. Die Anschlussinhaber werden dabei konkret beschuldigt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie einen Musik- oder Filmtitel Dritten im Internet zum Download zur Verfügung gestellt und damit den abmahnenden Rechteinhaber in dessen Urheberrechten verletzt zu haben. Dabei werden neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch Anwaltskosten und ein entstandener Schaden seitens der Rechteinhaber geltend gemacht. Beträge zwischen EUR 290,- bis zu EUR 1.600 sind hierbei keine Seltenheit. Der abgemahnte Anschlussinhaber kann sich dabei in vielem Fällen den Vorwurf nicht erklären und sucht im Internet nach ersten Informationen. Dabei stößt er auch regelmäßig auf die Regelung des § 97 a II UrhG.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.



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